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Erbfolge

Rückforderungen bei vorweggenommener Erbfolge

Mit vorweggenommener Erbfolge sollen Steuerspareffekte erzielt werden. Das derzeitige Erbschaftsteuerrecht steht vor einer bedeutsamen Reform. Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz sollen grundlegend novelliert werden.

Immobilienbezogene Zuwendungen sollen sich danach weitaus mehr nach dem Marktwert der Leistungen orientieren und nicht mehr so ungleich den Beschenkten gegenüber den Empfängern von Geldvermögen bevorzugen.

Für den Übergeber kommen Gegenleistungen durch vorbehaltene Nutzungsrechte (Wohnungsrecht oder Nießbrauch) oder auch durch Aufnahme der Verpflichtung zur Wart und Pflege oder Zahlung einer Leibrente in Betracht. Insbesondere sollte auch an die Beurkundung von Rückübertragungsansprüchen gedacht werden, wonach der Veräußerer berechtigt ist, das Vertragsobjekt unentgeltlich zurück zu verlangen, wenn

  • der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt,
  • das Vertragsobjekt zu Lebzeiten des Veräußerers ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise veräußert oder belastet wird oder der Erwerber sich dazu verpflichtet;
  • der Erwerber oder dessen Ehegatte Scheidungsklage erhebt, es sei denn, der Zugewinnausgleich bezüglich des Vertragsobjektes bei Scheidung ist ausgeschlossen oder wenn
  • das Vertragsobjekt ganz oder teilweise zur Sicherung einer Geldforderung zwangsweise belastet oder zum Zweck der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beschlagnahmt wird,
  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Erwerbers gestellt wird oder wenn
  • der Erwerber die Auseinandersetzung bzw. Teilungsversteigerung verlangt.

Dieser Rückübertragungsanspruch sollte bei Immobilien durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.

Darüber hinaus kann der Schenker bei Verarmung nach § 528 I 1 BGB die Schenkung widerrufen und rückfordern, um so seinen angemessenen Unterhalt selbst bestreiten zu können. Dieser Rückforderungsanspruch ist auf die Deckung des Notbedarfs begrenzt. Er kann durch Zahlung einer Leibrente abgewendet werden. So der Wert der Schenkung über dem Unterhaltsbedarf liegt, kann vom Beschenkten nur Wertersatz in Geld in Höhe der Bedürftigkeit verlangt werden.

Sind bei Eintritt der Bedürftigkeit mehr als 10 Jahre seit vollzogener Überlassung vergangen, kann eine Schenkung nicht mehr zurückverlangt werden (§ 529 I BGB). Auch kann der Beschenkte die Rückgabe verweigern, soweit er hierdurch selbst bedürftig werden würde. Beachtet werden muss, dass der Rückforderungsanspruch auf den Sozialhilfeträger überleitbar ist.
Von daher empfiehlt es sich, bei Zuwendungen im Wege vorweggenommener Erbfolge familiengerechte Gegenleistungen zu vereinbaren. Hierbei ist fachkundiger Rat eines Spezialisten auf dem Gebiet des Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts gefragt.

Prof. Dr. jur. Helmut Greulich
Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Immobilienwirt Dipl.-VWA
Professor für Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
Lehrbeauftragter für Baurecht
Fachanwalt für Erbrecht

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