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Erbfolgeregelungen

Sind Vor- und Nacherbfolgeregelungen und
das „Berliner Ehegattentestament“ steuerschädlich?


Nach wie vor beliebte familiäre Erbregelungen sind die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge und/oder die Errichtung eines sog. Berliner Ehegattentestamentes.

Bei der Vor- und Nacherbfolge wird der Erblasser zunächst durch den Vorerben und nach diesem der Nacherbe Erbe des Erblassers. Als Nacherbfall wird in der Regel der Tod des Vorerbens, aber auch ein anderes Ereignis wie etwa die Wiederverehelichung des überlebenden Ehegatten oder auch ein anderer Endtermin festgelegt. Damit lösen sich hintereinander verschiedene Erben in der Erbschaft ab. Der Nacherbe erwirbt schon mit dem Tod des Erblassers einen rechtliche Anwartschaft, die er aber noch nicht versteuern muss.

Besteuert wird hingegen der Erbgang zugunsten des Vorerben. Jedoch hat auch der Nacherbe bei dem zu seinen Gunsten erfolgenden Erbgang das dann noch vorhandene oder sogar höherwertig gewordene Nachlassvermögen des Erblassers zu versteuern.

Geht beispielsweise das Vermögen eines erstversterbenden Ehegatten zunächst auf den überlebenden Ehegatten und erst nach diesem auf die gemeinsamen Kinder über, kommt es somit zur Mehrfachbesteuerung.

In gleicher Weise erfolgt die Besteuerung bei der Erbfolge laut „Berliner Ehegattentestament“, in welchem sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und zum Schlusserben des verbliebenen Ehegatten einen Dritten, in der Regel die gemeinsamen Kinder, einsetzen.

Der Vorerbe wie der überlebende Ehegatte beim Berliner Ehegattentestament gelten als Vollerbe.

Das geltende Erbschaftssteuergesetz berücksichtigt die Besonderheit der Vor- und Nacherbfolge zugunsten der Beteiligten nur geringfügig. So das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Nacherben und Erblasser zu einer niedrigen Steuer führt, als sie das Verhältnis zwischen Nacherben und Vorerben bewirkt, ist der Nacherbe berechtigt, die Besteuerung so zu verlangen, als wenn er das Vermögen vom Erblasser und nicht vom Vorerben erhalten hat.

Ein deutlicher Nachteil ist, dass der persönliche Freibetrag eines Kindes nach jedem Elternteil nicht zum Tragen kommt, sondern nur der Freibetrag nach dem zweitversterbenden Elternteil. Auch bemisst sich der (progressive) Steuersatz nach dem Wert beider Erwerber zusammen und ist deshalb regelmäßig höher.

Von Vorteil ist eine erbrechtliche Regelung, wonach die Vorerbschaft statt mit dem Tod des Vorerben mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten oder ungewissen Ereignisses zu Lebzeiten des Vorerben eintritt, das sich entweder in der Person des Vor- oder des Nacherben verwirklicht, wie etwa die Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes oder die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten als Vorerbe. In derartigen Konstellationen fällt der Vorerbschaftserwerb mit Bedingungseintritt weg.

Die Steuer auf den Erwerb durch den Vorerben ist endgültig, jedoch auf die Steuer auf den Erwerb des Nacherben anrechenbar, soweit sie nicht der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.

Vorstehende Problematik verdeutlicht, dass zur Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung ergänzende Regelungen zur Vor- und Nacherbschaft sowie zum „Berliner Ehegattentestament“ gefordert sind, insbesondere dann, wenn werthaltiger Immobilienbesitz zum Nachlassvermögen gehört.

Da bietet es sich an, im Wege lebzeitiger Verfügungen, der vorweggenommenen Erbfolge oder aber auch durch Anordnung von Vermächtnissen oder Leistungs- und Duldungsauflagen erbrechtliche Zuwendungen steuergünstig zu optimieren und gesetzliche Freibeträge sowie günstigere Steuertarife zu nutzen.

Guter, fachkundiger Rat ist hier nicht zu teuer, hilft er doch deutlich Steuern zu sparen.

Prof. Dr. jur. Helmut Greulich
Rechtsanwalt
vereidigter Buchprüfer
Immobilienwirt Dipl.-VWA
Prof. f. Wohnungs- u. Immobilienwirtschaft
Lehrbeauftragter für Baurecht

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