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Erbschaftssteuerrecht

Erbschaftssteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig!

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Ungleichbehandlung verschiedener Vermögensarten bei der Erhebung der Erbschaftssteuer verfassungswidrig ist. Allerdings bleiben die derzeit geltenden Regelungen vorerst anwendbar, zumindest bis Ende 2008.

Bis dahin muss der Gesetzgeber für eine einheitliche und transparente Bewertung der verschiedenen Vermögensarten sorgen. Auslöser dieser Grundsatzentscheidung ist ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom Juni 2002, der – wie jetzt vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – den Grundsatz der Gleichbehandlung als verletzt ansah.

Von daher stellen sich aktuelle Problembereiche bei der Unternehmensnachfolge, insbesondere auch in Bezug auf die Auswirkungen für eine vorweggenommene Erbfolge sowie auf Erwerbe von Todes wegen.

Die Grundbesitzbewertung wird reformiert werden. Dies in Richtung der Verkehrswerte. Steuergünstige Gestaltungen bei der Übertragung von Immobilien sind deshalb dringender denn je. Es müssen vorteilhafte Übertragungsmöglichkeiten aus ertrags- und schenkungssteuerlicher Sicht getroffen werden, um den Anfall hoher Erbschafts- und/oder Schenkungssteuern zu vermeiden bzw. zumindest zu mindern.

Hierbei sind Vor-/Nachteile zur Behandlung zur Versorgungsleistung und Nießbrauchrechten im Schenkungssteuerrecht zu berücksichtigen.

All dies fordert sachkundigen Rat.

 

 

Prof. Dr. jur. Helmut Greulich
Rechtsanwalt
vereidigter Buchprüfer
Immobilienwirt Dipl.-VWA
Prof. f. Wohnungs- u. Immobilienwirtschaft
Lehrbeauftragter für Baurecht

Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht
Mitglied der Arbeitsgruppe Erbrecht des
Deutschen Anwaltsvereins

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