Mieterhöhung
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06
Ein Vermieter, der bei Vertragsbeginn eine für den Mieter günstige Miete in Ansatz gebracht hat, kann unter den Voraussetzungen der §§ 558 ff. BGB vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Dies auch dann, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete lag und sich die ortsübliche Miete seit Vertragsschluss nicht erhöht hat.
Der BGH führt hierzu aus, dass ein Mieterhöhungsverlangen nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht voraus setze, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss erhöht habe. Das Vergleichsmietensystem solle es dem Vermieter vielmehr ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Der Mieter müsse bei Vereinbarung einer günstigen, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Miete zudem damit rechnen, dass seitens des Vermieters die Miete stufenweise bis hin zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst werde, sofern eine Mieterhöhung zwischen den Parteien nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Den schutzwürdigen Interessen des Mieters werde aus Sicht des BGH ausreichend durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15-monatige Wartezeit und die Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 BGB Rechnung getragen.
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