Vermögen bewahren
Vermögen bewahren, Erbschaftsteuer sparen !
1. Was bringt das neue Erbschaftssteuerrecht ? 2. Wie kann man die Steuerbelastung senken ?
Die Bundesregierung will steuerentlastende Gesetze vorziehen. Das Steuersenkungsgesetz und die damit gewollten wie prognostizierten Steuerausfälle im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuern wecken andererseits beim Fiskus Begehrlichkeiten, in anderen, insbesondere immobilienbezogenen Vermögensbereichen höhere Steuern zu erzielen.
Vor allem stehen hierbei die Erbschaft- und Schenkungsteuern im Blickpunkt solcher Be-trachtungen und damit auch der Bürger und deren Berater.
Konjunkturelle Dellen, schwächeres Wirtschaftswachstum und die damit verbundenen Steuerausfälle tun ihr übriges, den Ruf nach höherer Besteuerung der Erb- und Schen-kungsfälle immer lauter werden zu lassen. Angesichts leerer Kassen wollen sich Bundesländer über Erbschaft- und Schenkungsteuer Mehreinnahmen von rund 3,5 Millarden-EURO sichern und muten die höheren Zahlungen insbesondere den Immobilienbesitzern zu. Rückendeckung erfahren sie dabei durch die Rechtsprechung. So hat das höchste deut-sche Steuergericht, der Bundesfinanzhof, bereits im August letzten Jahres das Bundesver-fassungsgericht in Karlsruhe angerufen, weil es die derzeitige Besteuerungspraxis für Im-mobilien und Betriebsvermögen für verfassungswidrig hält. Dies, weil nach derzeit noch gültigen Vorschriften bebaute Grundstücke für die Ermittlung von Erbschaft- und/oder Schenkungsteuern lediglich mit der 12,5fachen Jahresnettokalt-miete mit Zu- und Abschlägen je nach Alter und Nutzung bewertet werden, mindestens jedoch mit dem 80 %igen Wert des unbebauten Grundstückes nach den Bodenrichtwer-ten.
Maßgebend sind derzeit noch zum Vorteil der Steuerpflichtigen die Bodenrichtwerte, die von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch auf den 01.01.1996 ermittelt werden.
Durch diese derzeit noch gültigen Regelungen werden vor allem Betriebsvermögen und Immobilien sehr unterschiedlich und jedenfalls deutlich nachsichtiger als anderes Vermö-gen bewertet. Experten sind sich darin einig, dass das Bundesverfassungsgericht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz sieht und schon von daher der Gesetzgeber gefordert sein wird, die Bewertungsmaßstäbe deutlich zu er-höhen und dem Verkehrswert anzunähern.
Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer richtet sich zunächst nach dem Verwandt-schaftsverhältnis zwischen Erblasser/Schenker und Erwerber. Es gibt 3 Steuerklassen. In Klasse I finden sich Ehegatte, Kinder, Stiefkinder und Enkel, in Klasse II Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwie-gereltern und –kinder und geschiedene Ehegatten und in Klasse III alle übrigen Erwerber.
Mit Frei- und Versorgungsbeträgen erfolgt eine soziale Abfederung. Der persönliche Freibetrag des Ehegatten liegt bei EUR 307.000,--, der eines Kindes bei EUR 205.000,--. Personen der Steuerklasse III erhalten lediglich einen Freibetrag von EUR 5.200,--.
Hinzu treten noch Versorgungsfreibeträge, nämlich EUR 256.000,-- für den überlebenden Ehegatten, zwischen EUR 52.000,-- für Kinder bis zu 5 Jahren und EUR 10.000,-- für Kin-der zwischen 20 und 27 Jahren.
Insbesondere Eigentümer mehrerer Immobilien, vor allem in der Großraumregion Mün-chen, laufen Gefahr, durch die nahende Gesetzesänderung deutliche Steuern zahlen zu müssen. Dies einerseits durch die Anpassung der Bemessungsgrundlage an den Markt-wert und zum andern auch durch höhere Steuertarife.
Von daher sollte raschestmöglich die bisher bestehende noch günstige Steuerlage genutzt werden, jedenfalls noch vor einem Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichtes oder einer initiierten gesetzlichen Regelung.
So bietet es sich an, lebzeitige Verfügungen zu treffen, Vermögen auf die Nachkommen zu übertragen, ggf. auch schrittweise und an mehrere Erwerber, um hier alle Freibeträge ausnutzen zu können, die alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden dürfen. Veräußerer können sich durch Leibgeding, Wohnrecht oder Nießbrauch Nutzungsrechte vorbehalten.
Leistungs- und Duldungsauflagen bei der Überlassung von Grundbesitz können Verfügun-gen ganz oder teilweise den Schenkungscharakter nehmen oder auch zu Steuerstundun-gen führen.
Es empfiehlt sich dringendst, die derzeit noch relativ günstige Rechtslage auszunutzen und sich bei einem Experten für Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht beraten zu lassen, um gerade noch rechtzeitig durch sinnvolle rechtliche Gestaltungen den Anfall künftig hoher Erbschafts- und Schenkungssteuern zu vermeiden.
Prof. Dr. jur. Helmut Greulich Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Immobilienwirt Dipl.-VWA Professor für Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Lehrbeauftragter für Baurecht Fachanwalt für Erbrecht
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