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Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht

Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, sofern er nicht vertraglich oder kollektivrechtlich zu Sonderzahlungen verpflichtet ist.
Gebunden ist der Arbeitgeber an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, wonach er einzelnen Arbeitnehmern nur aufgrund sachlicher Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten darf. Sollte er jedoch aus sachfremden Erwägungen heraus Arbeitnehmer schlechter stellen, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 -

 

Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen

Der Arbeitgeber ist aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, seine Arbeitnehmer auch bei Anwendung selbst gesetzter Regelungen gleich zu behandeln. Sofern er freiwillig eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt, darf er Unterschiede nur aus sachlichen Gründen vornehmen. Der Arbeitgeber hat daher die Anspruchsvoraussetzungen derart abgrenzen, dass es nicht zu einer sachwidrigen oder willkürlichen Ausgrenzung eines Teils der Arbeitnehmer von der bewilligten Vergünstigung kommt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 -

 

Erfüllung des Urlaubsanspruchs bei unwiderruflicher Befreiung von der Arbeitspflicht

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt und vom Arbeitgeber „unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt“, so erfüllt der Arbeitgeber hierdurch den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG. Die unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht stelle eine Urlaubserteilung dar. Der vom Arbeitgeber einmal erteilte Urlaub sei unwiderruflich, worauf von ihm auch nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Anders verhält es sich nur, wenn sich der Arbeitgeber ausdrücklich den Widerruf des erteilten Urlaubs vorbehalte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2006 - 9 AZR 11/05

 

Mitgliederwerbung durch Gewerkschaften in Betrieben

Gewerkschaften ist grundsätzlich von Arbeitgebern ein betriebliches Zutrittsrecht zu Werbe-zwecken einzuräumen, damit diese vor Ort um Mitglieder werben können. Die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften umfasst die Werbung von Mitgliedern insbesondere auch dort, wo Arbeitnehmer zusammenkommen und als solche angesprochen werden können. Gewerkschaften können in Betrieben auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder werben. Die Gerichte müssen aufgrund ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht eine entsprechende Ausgestaltung vornehmen, wobei die Interessen der Gewerkschaften gegen die betroffenen und ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange der Arbeitgeber und Betriebsinhaber gegeneinander abzuwägen sind. Neben dem Haus- und Eigentumsrecht ist vor allem das Recht auf einen störungsfreien Be-triebsablauf zu beachten. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 28. Februar 2006 – 1 AZR 460/04 – und – 1 AZR 461/04

 

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