Familienrecht
Die unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig! Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 9/04
Mit Beschluss vom 28. Februar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die gesetzliche Regelung in § 1570 BGB und § 1615 l BGB, die für eheliche und nichteheliche Kinder eine unterschiedlich lange Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils vorsieht, wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist.
Nach Art. 6 Abs. 5 GG sind den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Gemäß § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bis zum Alter des Kindes von acht Jahren bzw. bis zum Ende seiner Grundschulzeit nicht besteht.
Bei der Betreuung eines nichtehelichen Kindes endet der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils regelmäßig nach § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Diese Ungleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen kinderbetreuender Elternteile ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weswegen der Gesetzgeber nunmehr verpflichtet ist, bis spätestens 31. Dezember 2008 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.
Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Claudia Greulich Fachanwältin für Familienrecht
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